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   VG Berlin, 30.11.2010 - 3 A 843.07   

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VG Berlin, 30.11.2010 - 3 A 843.07 (https://dejure.org/2010,31470)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 3 A 843.07 (https://dejure.org/2010,31470)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. November 2010 - 3 A 843.07 (https://dejure.org/2010,31470)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2010 - 3 A 843.07
    Jedenfalls unter dem 21. Januar 2008 erfolgte eine von allen Prüfern gemeinsam verfasste Stellungnahme, in der diese sich auch die früheren Stellungnahmen ausdrücklich zu eigen machten und im weiteren - nach ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen der Klägerin - nochmals bekräftigten, am Ergebnis ihrer Bewertung festhalten zu wollen, so dass die Anforderungen an ein "Überdenken", das grundsätzlich auch noch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992, 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262), erfüllt sind.

    Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 9.Dezember 1992 - 6 C 3.92 -).

  • BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97

    Vereidigter Buchprüfer; mündliche Prüfung; Begründung der Bewertung;

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2010 - 3 A 843.07
    Aber auch die Grundrechte auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebieten danach nur, dass die Prüfungskommission dem Prüfling die tragenden Gründe für die Bewertung der mündlichen bzw. praktischen Prüfungsleistungen bekanntgibt (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 6 B 50/97 -).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2010 - 3 A 843.07
    Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Fähigkeiten ist von einem Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen (BVerfGE 84, 34, 52; BVerfG, NVwZ 1995, 469).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2010 - 3 A 843.07
    Das zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen erforderliche "Überdenken" der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.02.1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff.) hat stattgefunden.
  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2010 - 3 A 843.07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen auf Ersuchen des Prüflings zu begründen (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 - 6 C 18.93 -).
  • BVerfG, 16.01.1995 - 1 BvR 1505/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bewertung von Prüfungsleistungen

    Auszug aus VG Berlin, 30.11.2010 - 3 A 843.07
    Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Fähigkeiten ist von einem Beurteilungsspielraum der Prüfer geprägt und gehört zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterliegen (BVerfGE 84, 34, 52; BVerfG, NVwZ 1995, 469).
  • VG Schleswig, 03.05.2011 - 9 A 68/10

    Schulrecht - Anfechtung von Kursabschlussnoten in der Qualifikationsphase des

    Vielmehr müsste die Leistung in aller Regel wiederholt werden, auch wenn das für den Betroffenen einen Nachteil bedeutete, der seinen Ursprung nicht in seiner persönlichen Sphäre, sondern im Verantwortungsbereich der Schule hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.04.1980 - 7 B 58.80 - NJW 1980, 2208 und in juris; OVG Schleswig, Urt. v. 03.09.1992 - 3 L 380/91 - in juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.09.2006 - 18 L 1625/06 - juris Rn. 15; VG Berlin, Urt. v. 30.11.2010 - 3 A 843.07 - in juris Rn. 40; Niehues/ Fischer, a.a.O. Rn. 127 ff., 500, 759 ff., 825).
  • VG Berlin, 09.05.2012 - 3 K 287.11

    Vorverfahren im Falle des Rechtsschutzes gegen schulische Bewertungen

    Die Benotung leidet nicht an Verfahrensfehlern, die allein zu einer Aufhebung der Benotung und der vom Kläger begehrten Wiederholung der benoteten Leistungen führen würden (vgl. Urteil der Kammer vom 20. November 2010, VG 3 A 843.07, zit. n. Juris, Rn. 40).
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